Kein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei mitgeteilter kurzfristiger Zwischenbeschäftigung
Speyer. (and). 24. März 2009. Arbeitslos gemeldete Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld dürfen bei mitgeteilter kurzfristiger Zwischenbeschäftigung nicht benachteiligt werden und es findet kein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld statt. Zu dieser Überzeugung gelangte das Sozialgericht in Speyer am Rhein in Urteil mit dem Aktenzeichen Az. S. 10 AL 220/07.
Bei einer angezeigten Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung zur Erlangung von Arbeitslosengeld nicht erforderlich. Die internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, wonach dies nur im Falle einer Unterbrechung aufgrund von Ruhenstatbeständen gelten soll, stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden (Urteil vom 3. Februar 2009, Az. S 10 AL 220/07).
Im konkreten Fall war die Klägerin zunächst vom 17. Januar 1994 bis 30. September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, das ihr für eine Anspruchsdauer von 660 Tagen ab Antragstellung bewilligt wurde. In der Zeit vom 1. November 2003 bis 27. September 2006 war die Klägerin selbständig tätig, bevor sie am 28. September 2006 erneut Arbeitslosengeld beantragte und für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen auch erhielt. Nachdem sie der Bundesagentur mitgeteilt hatte, in der Zeit vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 einen Lehrauftrag als selbständige Vollzeittätigkeit wahrzunehmen, hob diese die Arbeitslosenbewilligung ab dem 29. Januar 2007 wieder auf. Im Anschluss an ihre selbständige Tätigkeit verlangte die Klägerin nunmehr, ihr das Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. Dieses Begehren lehnte die Bundesagentur jedoch ab, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 1. Oktober 2002 zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe. Dieser Anspruch könne für die Zeit ab dem 4. Februar 2007 allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, da nach seiner Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien.
Die Speyerer Sozialrichter urteilten nunmehr, dass der Klägerin ab dem 4. Februar 2007 noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 169 Tagen zugestanden hat. Anders als die Bundesagentur für Arbeit meint, hatte die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig, nämlich bereits am 28. September 2006, durch persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung geltend gemacht. Beides wirkte trotz der viertägigen Zwischenbeschäftigung vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 fort, weshalb die Klägerin ab dem 4. Februar 2007 automatisch wieder Zahlungen beanspruchen konnte. Die Auffassung der Bundesagentur, dass eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung nur dann nicht erforderlich sei, wenn der Leistungsbezug aufgrund von Ruhenstatbeständen unterbrochen werde, ist nicht zu folgen. Eine derart einschränkende Auslegung lässt sich zum einen nicht dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, das die Weitergeltung einer persönlichen Arbeitslosmeldung und Antragstellung im Falle jeglicher kurzzeitiger mitgeteilter Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit anordnet. Zum anderen aber stützen auch Sinn und Zweck des Gesetzes die Rechtsauffassung der Bundesagentur nicht. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, denjenigen, dessen Zahlungsanspruch für eine kurze Zwischenzeit ruht, gegenüber demjenigen zu privilegieren, dessen Anspruch dem Grund nach für eine kurze Zwischenzeit entfallen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte den Arbeitslosen durch einen lediglich kurzfristig unterbrochenen Leistungsbezug keine Nachteile entstehen sollen. Um dem gerecht zu werden, muss das für den Fall der Unterbrechung wegen Ruhens ebenso gelten wie für den Fall der Unterbrechung bei vorübergehendem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die beklagte Bundesagentur für Arbeit Berufung zum Landessozialgericht eingelegt hat.
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